§ 1 Name, Sitz
und Tätigkeitsbereich
- Der Verein
führt den Namen: Psycho Club Hirschstetten - Freizeitverein für Autotuning und
Computer"tuning"
- Er hat seinen
Sitz in: Viktor Wittner Gasse 31/Haus 1, 1220 Wien
und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien
und Niederösterreich (möglicherweise ganz Österreich).
- Die Errichtung
von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
|
§ 2 Zweck
Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Freizeitgestaltung, Beschäftigung (Autotuning, Computer, Spielkonsolen)
|
§ 3 Mittel zur
Erreichung des Vereinszweck
- Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle
Mittel dienen Versammlungen, Gemeinschaftsarbeiten, Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Werkstätte mit Möglichkeiten zur Vermietung/zur Verfügung
Stellung an Vereins-Mitglieder und nicht Vereins-Mitglieder.
- Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
sowie Spenden, Sammlungen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen
Unternehmungen und sonstige Zuwendungen
|
§ 4 Arten der
Mitgliedschaft
- Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
- Ordentliche
Mitglieder sind diejenige, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
|
§ 5 Erwerb der
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können
alle physischen Personen die unbescholten sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
- Über die
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur
Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
- Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung
|
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt
kann nur zum 1. jeden Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein
Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist
das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand
kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss
eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
|
§ 7 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
|
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die
Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
|
§ 9
Generalversammlung
- Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre
statt.
- Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen
vier Wochen satt.
- Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor Termin schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
- Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
- Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
- Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
- Die Wahlen und
die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in
der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
|
§ 10 Aufgaben
der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer
-
Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl und
Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- Entlastung des
Vorstands
- Festsetzung der
Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
außerordentliche Mitglieder.
- Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
-
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins
- Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
|
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand
besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
- Der Vorstand
wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand
wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersagbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz
führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorsandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den
Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorsands
bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
|
§ 12 Aufgaben
des Vorstands
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des
Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
- Vorbereitung
der Generalversammlung
- Einberufung der
ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Verwaltung des
Vereinsvermögens
- Aufnahme und
Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und
Kündigung von Angestellten des Vereins
|
§ 13 Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den
Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Obmann
vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des
Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
-
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im
Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
- Der Obmann
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der
Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der Kassier ist
für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der
Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des
Kassiers ihre Stellvertreter.
|
§ 14
Rechnungsprüfer
- Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
- Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
- Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäßig.
|
§ 15
Schiedsgericht
- Zur Schlichtung
von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehen Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
- Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsinternen endgültig.
|
§ 16
Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit an
die Mitglieder verteilt werden, als es den jeweiligen Wert der von den
einzelnen Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber
hinaus verbleibende Vermögen
soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
- Der Beschluss
samt Datum der freiwilligen Vereinsauflösung ist der zuständigen
Vereinsbehörde
von den in §11 Punkt 1 vorgesehenen organschaftlichen Vertretern und
Vertreterinnen, unter Beifügung ihres Namens und
ihrer Funktion, binnen vier Wochen nach der Auflösung zu melden.
|